AGB’s

§ 1 Allgemeines
Die „Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (VOB/B) gilt, soweit der Vertragspartner im Baugewerk tätig ist und den Auftrag erteilt. Die AGB gilt für alle Angebote, Verkäufe oder Leistungen der Firma SNM die keine Bauleistungen im Sinne der Ziffer 1 sind oder für Bauleistungen, bei denen die VOB/B nicht wirksam einbezogen ist. Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur zulässig, wenn diese schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Wird festgestellt, dass diese AGB nichtig oder Rechtswidrig unter einzelnen Vertragsbestimmungen, oder durch Gesetzesänderungen festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Lieferungsbedingungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertragsinhaltes, auch wenn ihnen seitens SNM nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Erstellung Kostenvoranschlag
Sollte ein vollständig ausgearbeiteter Kostenvoranschlag inkl. vorherigem Aufmaß vor Ort gewünscht werden, erstellen wir Ihnen diesen gerne gegen folgende Aufwandsentschädigung:
Summe bis 5.000,00€ netto – 75,00 Euro netto
Summe bis 10.000,00€ netto – 125,00 Euro netto
Summe über 10.000,00€ netto – 150,00 Euro netto
Die Aufwandsentschädigung wird im Falle eines Auftrages verrechnet. 
Wenn Sie zu unserem Kostenvoranschlag vorab eine 2D / 3-D fotorealistische oder CAD – Zeichnung wünschen, können wir diese gerne erstellen. Diese Zeichnung wird nach Aufwand gegen Rechnung erstellt. Bei Auftragserteilung wird Ihnen die Rechnungssumme über die Zeichnung gutgeschrieben.

§ 3 Auftragserteilung
Sämtliche Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden die Auftragnehmerin nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist. Bei Abweichungen des Auftrages zum Angebot der SNM kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Auftrages zustande. Bis zur Bestätigung des abweichenden Auftrages gilt der Auftrag im Umfang des Angebotes der Auftragnehmerin als erteilt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Wir behalten uns das Recht vor, im Rahmen der gültigen Angebotsdauer, vom Verkauf zurückzutreten, da die derzeitigen Rohstoffpreise etc. nur noch Tagespreise sind und somit starke Preisschwankungen herrschen. Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Wird die von der Auftragnehmerin geschuldete Leistung aus Gründen wie höherer Gewalt, rechtmäßiger Streik, unverschuldetem Unvermögen der Auftragnehmerin oder eines ihrer Lieferanten, ungünstigen Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen (Covid19-Pandemie), die sie nicht zu vertreten hat verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten Verzögerung.

§ 4 Preise
Sämtliche Preise gelten ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- Versicherungs- und Montagekosten, sofern dies in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich ausgewiesen sind. Alle Preise sind als Nettopreise deklariert und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Angaben von Drittanbietern, die zum Angebot der SNM gehören, sind unverbindlich. Der Stundenverrechnungssatz für Mitarbeiter der SNM ist wie folgt gegliedert: technische Auftragsplanung – 69,00 Euro netto/Std.; Meister – 60,00 Euro netto/Std.; Facharbeiter – 55,00 Euro netto/Std.

§ 5 Gefahrübergang,
Abnahme Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sobald die Ware von einer Transportperson angenommen wird, gleich ob vom Auftraggeber oder der SNM beauftragt, ist der Gefahrenübergang an diese übergangen. Bei vertraglich vereinbarter Abnahme, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert worden ist. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

§ 6 Zahlung
Abschlagszahlungen können für erbrachte Teilleistungen in Höhe des Wertes der geleisteten Arbeiten verlangt werden. Bei Auftragserteilung sind bis zu 50% der Gesamtsumme als Vorkasse zu leisten. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des eineinhalbfachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes. Nach vollbrachter Vertragsleistung der SNM, ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

§ 7 Rechnungsversand – digital
Sie verzichten durch Ihre Unterschrift auf die Schriftform und Unterschriftserfordernis des § 9 Abs. 1 StBVV. Wir stellen sicher, dass jede Einzelhonorarrechnung vor Versand geprüft und freigegeben wurde und wir archivieren die Rechnung in der elektronischen Handakte von Ihnen.
Auf besonderen Wunsch übermitteln wir Ihnen eine von uns unterzeichnete Honorarrechnung in Papierform.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis im Eigentum der Firma SNM. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die SNM berechtigt, den Vertragsgegenstand an dritte zu veräußern. Der Reinerlös ist dem Auftraggebers anzurechen. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung nicht berechtigt, über die gelieferten Artikel zu verfügen. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber an Dritte eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt eine be- oder entstehende Forderung gegen den Dritten in Höhe der vereinbarten Vergütung mit allen Nebenrechten an die Auftragnehmerin ab. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine muss der Auftraggeber der SNM in die Demontage oder ein Mietrecht einwilligen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 9 Gewährleistung
Stahl ist ein Werkstoff, für den Differenzen hinsichtlich der zulässigen Toleranzen der Abmessungen und Oberflächenbeschaffenheit charakteristisch sind. Auch bei gleicher Stahlart können Unterschiede bezogen auf den thermischen Verzug bei Schweißarbeiten entstehen. Diese Differenzen und Unterschiede stellen keinen Sachmangel dar. Werkstoffe dürfen verändert werden, sofern dies Veränderung dem Besteller zumutbar ist und keine erhebliche Wertminderung darstellt. Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln mit nachfolgender Maßgabe: Die Auftraggeberin leistet wahlweise Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit der Auftraggeber im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i.S.v. § 377 HGB bei offensichtlichen Mängeln des Werkes nachgekommen ist. Im nichtkaufmännischen Bereich müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerechnet ab Übergabe des Werkes schriftlich gerügt werden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Rüge gewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die SNM kommt ihrer Gewährleistungsverpflichtung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung des beanstandeten Werkes gegen Rückgabe des mangelhaften Werkes nach. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber wahlweise die Minderung des Werklohnes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Macht der Auftraggeber Schadensersatz geltend, so verbleibt das Gewerk beim Auftraggeber, soweit ihm dies zumutbar ist. Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon ausgeschlossen. Es werden keine Gewährleistungen für Zukaufteile und Fertigprodukte von anderen Unternehmern übernommen. Mängel an Werken, die auf Grund von Angaben des Auftraggebers entstanden sind, wird eine Haftung ausgeschlossen. Die grundsätzliche Gewährleistungspflicht der SNM beträgt im Falle von Reparaturarbeiten und beweglichen Bauten 2 Jahre. Im Falle von unbeweglichen Bauten beträgt diese 3 Jahre.

§ 10 Unberechtigte Kündigung
durch den Auftraggeber kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers zur Aufhebung, behält sich die SNM vor, die entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen und für jeglichen nachgewiesenen Aufwand Schadenersatz zu fordern. Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Für Ware, die bereits beim Benutzer in Gebrauch war oder beschädigt ist, ist die Rücknahme ausgeschlossen.

§ 11 Urheberrechte
Entwürfen, Zeichnungen, Skizzen und Berechnungen behält sich die SNM ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Aufforderung oder im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.Verstöße gegen diese Bestimmung durch den Auftraggeber, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen berechtigt der Auftraggeberdie hiermit die SNM Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in § 9.

§ 12 Speicherung
personenbezogener Daten Geschäftsbezogene Daten werden im Rahmen der Auftragsabwicklung digital erfasst und gespeichert. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten – siehe Reiter Datenschutz.

§ 13 Erfüllungsort
Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Geschäftssitz der SNM, soweit vom Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 14 Fremdvergabe Pulverbeschichtung
Der Mindestauftragswert beträgt 75,00 Euro pro Auftrag. Die Berechnung der Beschichtung erfolgt nach Abwicklung bzw. Abmessung. Der Kalkulation für die Pulverbeschichtung werden Bauteilgrößen von maximal 9,00 m Länge, 2,55 m Höhe und 1,20 m Tiefe und einem maximalen Stückgewicht von 950 kg zugrunde gelegt. Alle Bauteile, die über 7,00 m Länge und 2,20 m Höhe sind, werden epoxidgrundiert, da diese Teile der Größe des Vorbehandlungsbeckens nicht entsprechen.
Größere Bauteile können ggf. über weitere Kooperationspartner abgewickelt werden. Hierbei fallen jedoch Mehrkosten für Übergröße und Transport an. Sollte die Pulverbeschichtung keine qm-Angaben von Ihnen erhalten, wird der theoretische qm-Wert der jeweiligen Erzeugnisgruppe als Grundlage zur Berechnung verwendet. Dieser liegt bei einer Mindestgröße von 0,5qm je Bauteil und ist für beide Vertragsparteien verbindlich. Standard bei RAL-Farbtönen ist Glatt-Seidenglanz, sofern es auf der Bestellung nicht anders angegeben ist. DB-Farbtöne sind grundsätzlich matt.
Bei dem genannten Beschichtungssystem hat die Pulverbeschichtung eine Korrosionsbelastung gemäß Korrosivitätskategorie C3 bei verzinktem Material vorausgesetzt. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei einer Standard-Pulverbeschichtung auf verzinktem Material ein Ausgasungsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Dies bedeutet, dass beim Einbrennen der Pulverlackschickt im Ofen infolge der Erwärmung Ausgasungen aus dem verzinkten Untergrund austreten können. Ausgasungen haben zwar keinen Einfluss auf die Haltbarkeit der Beschichtung, äußern sich aber optisch durch Krater oder Poren (Nadelstiche) in der Pulverlackschicht.
Um diese Ausgasungsgefahr zu minimieren, empfehlen wir Ihnen eine hochwertige Vorgrundierung. Dadurch können nicht nur Ausgasungsporen vermieden werden (Versiegelung des Untergrundes), sondern es wird außerdem eine glattere Oberflächenstruktur geschaffen und Kanten werden durch den zusätzlichen Pulverauftrag besser geschützt. Die Mehrkosten für diese zusätzliche Vorgrundierung liegen bei 45% der angebotenen Standardbeschichtung. Als gute Alternative zur Vorgrundierung kann auch des Tempern angeboten werden. Hierbei wird kein zusätzliches Pulver aufgetragen. Eine Minimierung des Ausgasungsrisiko wird auch hier erreicht, da das verzinkte Material bereits vor der Beschichtung für 60 Minuten bei 180 Grad im Einbrennofen getempert wird und Ausgasungen vor der Beschichtung austreten. Die Mehrkosten für das zusätzliche Tempern liegen bei 25% der angebotenen Standardbeschichtung.
Sie erhalten von unserem Partner eine hochwertige Ausführung der Pulverbeschichtung. Zur Sicherheit bietet der Fremddienstleister Ihnen eine Gewährleistung von 5 Jahren gemäß Richtlinien der GSB auf deren Pulverbeschichtung. Eventuell anfallende Mängelrügen müssen unmittelbar nach Übernahme der Teile geltend gemacht werden. Drei Tage nach Erhalt des Materials übernimmt der Fremddienstleister und auch wir keine Haftung mehr für entstandene Oberflächenschäden der beschichteten Bauteile. Ausbesserungsstifte für eventuell auftretende Montageschäden sind nicht im Preis enthalten und können für 12,00 Euro je Stück bestellt werden.